Sie sind vermutlich noch nicht im Forum angemeldet - Klicken Sie hier um sich kostenlos anzumelden Impressum 
Sie können sich hier anmelden
Dieses Thema hat 0 Antworten
und wurde 553 mal aufgerufen
 
Allgemeine Themen
MUMIE ( gelöscht )
Beiträge:

14.01.2009 07:32
Was Standesbeamte verschweigen - Rechte in der Ehe Zitat · Antworten

Die Romantik und das Feiern sollten am Hochzeitstag im Vordergrund stehen. Aber an das Jawort sind auch eine ganze Reihe von Rechten und Pflichten geknüpft. Ob Unterhalt, Erb- oder Wohnrecht: Der Standesbeamte verbindet ein Paar vor dem Gesetz - aber er zählt nicht alles auf, was sich für die beiden Eheleute vom Hochzeitstag an ändert.

Die neuen Pflichten als Ehemann und Ehefrau folgen aus dem neuen "Personenstand", so nennen Juristen den rechtlichen Rahmen. Und gerade wer sich gegen einen Ehevertrag entscheidet - und sich über Sonderregelungen keinen Kopf macht -, macht sich auch über die üblichen Rechtsfolgen der Eheschließung nur selten Gedanken. "Die Ehe selbst ist ein Vertrag", sagt Volker Hilpert vom Fachverband der Standesbeamten - viele wüssten das nicht.

Weder Hilpert noch andere Standesbeamte weisen ausdrücklich auf die Risiken und Nebenwirkungen des Vertragsschlusses hin: "Am Hochzeitstag soll gefeiert werden", so lautet der Grund dafür. Höchstens "spaßeshalber" würde ein Standesbeamte bisweilen raten, vorher auch den Notar oder Rechtsanwalt zu fragen.

Gegenseitige Verantwortung und Fürsorge

Die rechtlichen Folgen der Ehe ergeben sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. "Dort steht aber nur die Generalklausel", sagt Rechtsanwalt Mathias Grandel. Konkreter leiten sich die Rechte und Pflichten nur für den Fachmann ab, und zwar aus der Pflicht zur "gegenseitigen Verantwortung und Fürsorge".

Unter den Pflichten sind auch justiziable - also solche, die man einklagen und vollstrecken kann. Dazu gehören etwa die Pflichten aus dem Unterhaltsrecht. "Zum Problem wird es meist erst beim Scheitern der Ehe", sagt Grandel - es besteht aber vom Jawort an. So stritt am Amtsgericht München ein Paar gleich dreimal um Haushalts- beziehungsweise Taschengeld, wie sich Isabell Götz, stellvertretende Sprecherin des Familiengerichtstages mit Sitz in Brühl, erinnert.

Laut Götz einigten sich die Eheleute mit Justitias Hilfe am Ende jedes Mal und blieben zusammen. Hintergrund solcher Streitigkeiten ist, dass wer Ja sagt, auch das regelmäßige Einkommen und Vermögen offenlegen muss, erläutert Grandel: "Es besteht die Pflicht zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, wenn das unter dem Strich besser ist" - die günstigere Steuerklasse sei also Recht und Pflicht zugleich.

Liebe nicht einklagbar

Auch das Sorgerecht für gemeinsame Kinder erhalten Verheiratete von selbst und können es notfalls gegen den Willen des anderen einklagen und durchsetzen. Anders sieht das bei moralischen Pflichten aus. Sie sind zwar einklagbar, aber nicht vollstreckbar. So gibt es zwar eine "Klage auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft", erläutert Götz. Richter raten ihr zufolge aber davon ab: "Liebe und Treue kann man faktisch nicht einklagen."

Eine Ausnahme ist die eheliche Wohnung: "Der Ehestörer" - so die Bezeichnung für die Geliebte oder den Geliebten im Juristenjargon - "kann aus dieser verbannt werden", sagt Götz. Wem die ehelichen vier Wände auch gehören - solange die Ehe besteht, haben beide Wohnrecht. "Anders als in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann man den anderen nicht vor die Tür setzen." Das gelte, bis die Scheidung rechtskräftig ist oder einer von beiden freiwillig auszieht. Sex oder - im Juristendeutsch - die "Geschlechtsgemeinschaft" ist dagegen nicht einklagbar, sagen die Experten. Und ebenso wenig sei es heute vor dem Gesetz eine eheliche Pflicht, Kinder zu zeugen.

Neben Pflichten bringt der Hochzeitstag aber auch Rechte: das Zeugnisverweigerungsrecht zum Beispiel. Vor Gericht müssen Eheleute nicht gegen den eigenen Mann oder die eigene Frau aussagen - sie dürfen es aber. Eine Ausnahme bildet das Steuerrecht: "Sie darf ihn nicht aus Rachegelüsten bei der Steuer anzeigen", sagt Grandel. Das verbiete die aus dem Lebensbund abgeleitete Solidarpflicht. Verstößt einer der Eheleute gegen diese Pflicht, könne das zum Ausschluss von Unterhaltsansprüchen führen.

Von Nadia-Maria Chaar (dpa)
http://www.n-tv.de/1081848.html

 Sprung  
Xobor Xobor Forum Software
Einfach ein eigenes Forum erstellen
Datenschutz