Viele Arbeitnehmer finden in diesen Wochen die neuen Lohnsteuerkarten für 2010 im Briefkasten. Bevor diese im Personalbüro eingereicht werden, kann es sich lohnen, einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen zu lassen.
Ob ein neuer Computer, eine teure Dienstreise oder lange Wege zum Arbeitsplatz: Solche Kosten können Arbeitnehmer bei der Steuer absetzen. Wer das Geld für zu viel gezahlte Lohnsteuer nicht erst nach Ablauf des Steuerjahres über seine Einkommensteuererklärung zurückfordern möchte, nutzt die Freibeträge - und hat jeden Monat mehr Netto vom Brutto. Wer noch im laufenden Jahr davon profitieren möchte, muss das auf der Karte für 2009 bis Ende November erledigen.
Voraussetzung für einen Freibetrag sind vergleichsweise hohe Kosten in einer der möglichen Kategorien. "Diese Steuerzahler haben dann etwas mehr Netto", erklärt Bernhard Lauscher von der Vereinigten Lohnsteuerhilfe in Neustadt an der Weinstraße. Allerdings werde dann nach der Jahressteuererklärung nicht mehr viel erstattet. Welchen Weg Steuerzahler wählen, ist Geschmackssache - die Steuerlast pro Jahr bleibt dieselbe.
Nach Lauschers Erfahrung wollen viele Steuerzahler lieber einmal im Jahr einen höheren Betrag zurückbekommen und davon etwa ihren Urlaub finanzieren. Zum Freibetrag rät er deshalb nur unter Umständen: "Wenn man knapp dran ist und mit dem Netto nicht auskommt, sollte man sich Freibeträge eintragen lassen."
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung Dazu ist ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Finanzamt notwendig, sagt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. Für 2009 kann ein solcher Antrag noch bis zum 30. November gestellt werden. Dem Antrag ist die Lohnsteuerkarte für 2009 beizufügen. Dann bleibt vom Dezembergehalt besonders viel übrig, denn der Freibetrag wird im letzten Monat des Jahres für das ganze Jahr berücksichtigt.
Ob für 2009 oder für 2010: Der Umfang der Entlastung, die vorab eingetragen wird, muss auch belegt werden können, fügt Harald Hafer vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) hinzu. "Das vergessen viele." Manche Freibeträge gelten nur für einen bestimmten Personenkreis - zum Beispiel der Kinderfreibetrag oder der Freibetrag für Behinderte. Für alle Steuerzahler kommen grundsätzlich vier Posten infrage: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und der Punkt "Handwerkerleistungen, haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen", zählt Käding auf. Allerdings gilt es, vorher herauszufinden, wie viel der Fiskus voraussichtlich zu viel vom Lohn abziehen würde.
Werbungskosten müssen 920 Euro übersteigen Ein Beispiel zeigt, dass nicht jeder Steuerzahler die Freibeträge nutzen kann. So sind die Werbungskosten meist der größte Posten. Darunter fällt laut Käding zum Beispiel die Entfernungspauschale. "Aber wenn ich nur fünf Kilometer zur Arbeit fahre und sonst keine Werbungskosten habe, kann kein Freibetrag eingetragen werden." Denn die Werbungskosten müssten die Pauschale von 920 Euro übersteigen, um den Freibetrag zu ermöglichen.
Darüber hinaus müssen alle zu erwartenden Ausgaben aus den ersten drei Posten - Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen - den Betrag von 600 Euro übersteigen. Erst dann wird ein Freibetrag gewährt. Wer nur seine Fahrtkosten freistellen lassen will, müsste also einen Arbeitsweg von mehr als 22 Kilometern haben, um die insgesamt 1520 Euro zusammenzubringen, rechnet Lauscher vor.
Wer andere Werbungskosten geltend machen kann, erreicht die Antragsgrenze in folgendem Rechenbeispiel: Bei nur 15 Kilometer Wegstrecke zur Arbeit seien zum Beispiel noch etwa 500 Euro erforderlich - diese müssten nach Angaben von Lauscher dann in Form von Ausgaben für Arbeitsmittel, Mitgliedsbeiträge für Gewerkschaften oder andere berufliche Verbände zusammenkommen.
Arbeitszimmer für Lehrer Lehrer dürfen wieder einen vorläufigen Freibetrag für ihr häusliches Arbeitszimmer eintragen lassen. "Sie haben aber das Risiko, dass sie den Betrag doch noch zurückzahlen müssen", warnt Hafer: Wenn das Bundesverfassungsgericht die Streichung des Arbeitszimmers für rechtens hält, werde neu gerechnet, erklärt Lauscher. Derzeit ist bei den obersten Richter eine Entscheidung dazu anhängig.
Auch die doppelte Haushaltsführung kann zählen, wenn zum Beispiel einer der Ehepartner beruflich bedingt an einem anderen Ort eine zweite Wohnung mieten muss. Allerdings sind auch hier Grundsätze zu beachten: Maximal werde die "ortsübliche Miete" für eine 60 Quadratmeter große Wohnung berücksichtigt, sagt Lauscher. Er weist darauf hin, dass der Freibetrag für Sonderausgaben nur für Spenden oder die Kirchensteuer gilt. Geschiedene Eheleute können die Unterhaltskosten für den geschiedenen Ex-Partner geltend machen, sagt Käding. Versicherungsbeiträge zählen nicht dazu.
Kosten für Kinderbetreuung Selbst Kinderbetreuungskosten können nach Kädings Angaben unter bestimmten Voraussetzungen zu zwei Dritteln bis zu einem Höchstbetrag von 4000 Euro pro Kind und Jahr abgesetzt werden. Voraussetzung sei unter anderem, dass die Kinder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und dass die Kinderbetreuungskosten wegen Berufstätigkeit, Krankheit, Behinderung oder Ausbildung der Eltern oder eines Alleinerziehenden anfallen.
Nur für Kinder zwischen drei und sechs Jahren seien die Kosten davon unabhängig absetzbar. Allerdings stellten die Finanzämter daran strenge formale Anforderungen. So müsse eine Rechnung vorgelegt werden können, erklärt Käding. Als solche gelte auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartenbeiträge
Ich mach das lieber mit der Einkommensteuer. Das ist mir lieber einen ganzen Batzen zu bekommen als jeden Monat ein bisschen. Das gibt man dann eh mit aus.
Klitzekleiner Rechenfehler!!! Lege ich diverse klitzekleine Beträge auf mein Sparkonto,erhalte ich noch ein paar Cent Zinsen!!! Diese streicht sich ansonsten Vati Staat ins Säckel!!!! Bei mehreren Mio´s Steuerzahlern kein unerheblicher Betrag,den wir denen da oben schenken!!!