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MUMIE ( gelöscht )
Beiträge:

16.06.2008 07:55
Zeitungen und Zeitschriften: Abo-Widerruf mit Haken Zitat · Antworten


Einen so genannten Ratenlieferungsvertrag über ein Zeitungs- oder Zeitschriftenabonnement, der an der Haustür abgeschlossen wurde, können Verbraucher immer widerrufen. Dagegen besteht bei einem Fernabsatzvertrag über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten grundsätzlich kein Widerrufsrecht. Wurde die Zeitung oder Zeitschrift per Internet, per Telefon, über ein Mailing oder eine dem Periodikum beigelegte Karte abonniert, gibt es also kein Zurück mehr.

Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet. Diese Grenze wird aber eher selten erreicht, da die Lieferung der meisten Massenblätter zwischen 50 und 100 Euro jährlich kostet. Doch selbst wenn: Widerrufen kann man auch dann nicht, wenn es sich um ein- oder mehrmonatige Probeabonnements und im Voraus bezahlte Jahresabonnements handelt.

Für Zeitschriftenabos, die per Internet abgeschlossen werden, ist übrigens kein schriftlicher Vertrag erforderlich. Schließlich können die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sonstigen Vertragsbestimmungen online abgerufen, gespeichert und ausgedruckt werden. Im elektronischen Bestellformular muss es aber eine Lösch- und Berichtigungsfunktion geben, falls man sich vertippt. Der Kunde kann außerdem verlangen, dass sein Abo auf elektronischem Weg unverzüglich bestätigt wird. Auch wer via Telefon Illustrierte abonniert, hat keinen Anspruch auf einen schriftlichen Vertrag - es sei denn, die 200-Euro-Grenze wird überschritten. Ein fernmündlich abgeschlossenes Abo in dieser Höhe ist nur wirksam, wenn der Vertragstext dem Kunden zur Unterschrift übersandt wird.

Für alle Abonnements, bei denen ein Widerruf zulässig ist, gilt: Die Frist dafür beträgt zwei Wochen und beginnt, wenn dem Kunden eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vorliegt. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen über dem 200-Euro-Limit kann die Belehrung per Brief, Fax oder E-Mail zugesandt werden. Bei Zeitungs- und Zeitschriftenabos, die ausschließlich über das Internet abgeschlossen werden, beginnt die Widerrufsfrist nur dann zu laufen, wenn der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Dazu gehört, dass die AGB online abrufbar sind, Eingabefehler korrigiert werden können und der Zugang der Bestellung bestätigt wird.

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