Du kannst aber auch den Spieß umdrehen und Dir die volle Erstattung früher sichern. Sobald Du den Steuerbescheid 2007 in den Händen hälst,lege Einspruch ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lässt dann den Einspruch ruhen und stellt Dir die Steuer zunächst so in Rechnung, als ob die Pendlerpauschale nicht gekürzt worden wäre (BMF-Schreiben vom 4.10.2007, Az. IV A 4 - S0623/07/0002).
Urteilt das Verfassungsgericht im Sinne der Steuerzahler, gibt das Finanzamt Deinem Einspruch statt und stellt keine weiteren Forderungen an Dich. Stellen sich die Richter hingegen auf die Seite des Fiskus, musst Du leider eine Nachzahlung leisten
Und an dieser Stelle hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einen Nachteil. Bei einem für Dich negativen Urteil werden Zinsen fällig. Für jeden Monat zwischen Einspruch und Richterspruch musst Du 0,5 Prozent auf den Nachzahlungsbetrag leisten.
Stellst Du hingegen keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und fällt das Urteil positiv aus, verzinst das Finanzamt Deine nachträgliche Erstattung mit 0,5 Prozent pro Monat.
Da wäre ich nicht so sicher,wenn das BVG für den Pendler entscheidet-wovon auszugehen ist-muss und wird das Finanzministerium auch"ALLE" km für das Jahr 2007 anerkennen!! Massgebend für Antragstellungen und Klagen ist immer das Antragstellungs/Klage Datum.
Meine Arbeitskollegin hatte nach Eingang des Steuerbescheides Widerspruch eingelegt, woraufhin sie nen Anruf vom Finanzamt bekam, dat dat "Duselfug" sei, weil der Steuerbescheid hinsichtlich der KM-Pauschale nur "vorläufig" ergangen sei. Sie möge den Widerspruch zurücknehmen.... Was sie dann auch getan hat....
Ob dat richtig war, weiß ich nich
Ich hab meinen Steuerbescheid ja noch nich Dat FA braucht diesmal extrem lange Hab ich am 01.06. eingereicht..... Sonst war ich immer schon ganz schnell und hab et im Februar gemacht, da hatte ich dann innerhalb von 14 Tagen den Bescheid. Aber aus lauter Frust konnte ich mich dieses Jahr nich durchringen.... Wat ich wiederbekomm hat mir Elster ja schon ausgerechnet
aber mit der Rücknahme des Wiederspruchs hat deine Kollegin-"Direkt" anerkannt,das sie die km nicht vom ersten km an zurückerstattet bekommt.Die Klagenden Verbraucherschützer haben Extra darauf hingewiesen,das auf jeden fall,Widerspruch gegen den Steuerbescheid 2007 bezüglich der Pendlerpauschale eingelegt werden soll.
Bei Ämtern und Behörden sollte man immer vorsichtig sein.Gerade was Widersprüche betrifft.Überleg doch mal,werum wohl,haben die Verbraucherschützer gezielt darauf hingewiesen,das man Widerspruch einlegen soll??Weil für Ämter und Behörden nur das Geschriebene zählt.Den hinweis "Vorläufig" kannste da ganz schnell vergessen weil sie den Schriftlichen beleg deiner Kollegin in der hand haben,das sie den Widerspruch zurückzieht.Wer glaubt denn daran,das dass Finanzamt sich noch nachträglich mit denen beschäftigt,die sich zb.durch rücknahme eines Widerspruchs mit der Nichtzahlung der vollen km.erstattung,einverstanden erklärten.
Jetzt mach der Swistsmilie keine Angst - denn es ist so
Nach § 165 AO kann das Finanzamt einen Steuerbescheid auch vorläufig erstellen. Das hat zur Folge, dass dieser Bescheid in einigen Punkten geändert werden kann. Darin ist der große Unterschied zum Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu sehen, da dieser Vorbehalt den Steuerbescheid insgesamt offen hält.
Die Vorläufigkeit des Steuerbescheides in den genannten Punkten hat noch eine weitere Auswirkung zur Folge. Während beim Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung die vierjährige Festsetzungsfrist diesen Vorbehalt beendet, wird die Festsetzungsfrist beim vorläufigen Steuerbescheid in die Zukunft hinaus verlagert. Der Steuerbescheid kann also in diesen Punkten vom Finanzamt auch nach mehr als vier Jahren geändert werden.
Ein vorläufiger Steuerbescheid wird meist wegen anhängigen Gerichtsverfahren erstellt und der Steuerbescheid in diesen Punkten offen gehalten. Sobald die Verfahren durch die Finanzverwaltung zum Abschluss gekommen sind, erstellt das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide diesbezüglich neu. Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben.
Der Grund des Anrufes war
Ein Einspruch oder Widerspruch bezüglich eines anhängigen Verfahrens, durch welches der Steuerbescheid vorläufig ergangen ist, ist daher unnötig, da in diesen Punkten der Steuerbescheid ohnehin in Zukunft geändert wird.
Dabei profitieren allerdings nur diejenigen Steuerpflichtigen, die ihren Steuerbescheid in den betreffenden Punkten noch offen haben.
das bedeutet:
Wenn der Steuerbescheid nicht vorläufig ergangen ist und es wurde versäumt gegen den nicht vorläufig ergangenen Bescheid Widerspruch einzulegen - wird der Steuerpflichtige keinen Nutzen ziehen können.