Oder 7 Seiten eines deutschen Professor für Außemwirtschaftsrecht, Europarecht, Türkisches Recht speziell auf diesen Fall bezogen. Bärli liest ja eh grad die Verfassungen und vergleicht
Der Fall Marco W. Stand Ende August 2007 Prof. Dr. Christian Rumpf
Rechtsanwalt, Diem & Partner Rechtsanwälte GbR Stuttgart, Honorarprofessor an der Universität Bamberg, Lehrbeauftragter an der LMU München.
Die Tat
Der 17-jährige Marco hat im Osterurlaub in Antalya eine Britin kennen gelernt. Die beiden kamen sich näher und schließlich kam es auch zu intimem Kontakt. Marco wusste nur, dass die junge Dame 15 Jahre alt war. Jedenfalls hatte sie das wohl behauptet und ihr Äußeres ließ anscheinend nichts Gegenteiliges vermuten. Seit mehreren Wochen sitzt er jetzt in einem Gefängnis in Antalya in Untersuchungshaft. Der Vorwurf: Kindesmissbrauch. Denn es stellte sich heraus, dass die Britin erst 13 Jahre alt war.
Ein guter Anlass, wieder einmal mit Fingern auf die türkische Justiz zu zeigen, die einen armen jungen Deutschen in einem der brutalen türkischen Gefängnisse festhält, nunmehr elf Wochen. „Der EU-Kandidat Türkei hält einen Minderjährigen fest – der Junge hat bis zu acht Jahre Gefängnis zu erwarten.“ So der Tenor in Presse, Rundfunk und Fernsehen in Deutschland.
Zunächst einmal ist es politisch unkorrekt, ungesicherte Informationen mit dem Kandidatenstatus der Türkei in Verbindung zu bringen. Die Strafen für mit dem hier gegebenen Tathergang vergleichbare Delikte sehen in Deutschland und anderen Ländern Europas nicht anders aus.
Seit Bekanntwerden des Falles hat es immer neue Informationen zum Tathergang gegeben. Dies hat es schwer gemacht, außerhalb des Gerichtssaales strafrechtliche Bewertungen abzugeben.
Wesentlich ist zunächst einmal die Frage, was genau geschehen ist. Denn je nach Intensität des Kontakts zwischen dem Deutschen und der Britin kann es zu unterschiedlichen Folgen kommen.
Bei einfachem Kindesmissbrauch, das heißt: Vornahme sexueller Handlungen an einem Mädchen, das noch nicht fünfzehn Jahre alt ist, finden andere Bestimmungen Anwendung, als wenn es sich um eine Minderjährige ab fünfzehn handelt. Wieder einen Unterschied macht es aus, ob es zu Verkehr gekommen ist. Und schließlich könnte es sich auch um Vergewaltigung gehandelt haben.
Die Fakten sind unklar, die Aussagen von Täter und Opfer widersprechen sich. Nach derzeitigem Erkenntnisstand (Stand Ende August 2007) könnte der Hergang so ausgesehen haben:
Das Opfer ist dreizehn Jahre alt, was aber der Täter nicht weiß; er hält das Opfer für fünfzehn oder sechzehn. Diese Annahme hat das Opfer selbst bei ihm provoziert. Das Opfer hat geschlafen, als der Täter zärtlich geworden ist. Der Täter ist „zu weit“ gegangen. Spuren finden sich nicht nur im Außenbereich, sondern auch im Innenbereich des Geschlechtsorgans des Opfers.
Die Festnahme
Der junge Mann wurde unter dem Tatverdacht festgenommen, ein Kind missbraucht zu haben, und zwar auf Anzeige der Mutter des Kindes. Nach der Definition des türkischen Strafrechts, das nicht nur insoweit sich nicht von anderen Strafgesetzen unterscheidet, ist ein dreizehnjähriges Mädchen eben ein „Kind“. Dagegen ist Marco W. zwar erst siebzehn, aber doch so weit entwickelt, dass er von Polizei und Justiz als kräftiger junger Mann eingeschätzt werden kann, der weiß was er tut. Und dann ist da noch die Anzeige der Mutter, die ihr Kind in den Fängen eines gewissenlosen Jünglings geglaubt zu haben scheint. Die Staatsanwaltschaft musste handeln. Dazu genügte bereits die Kenntnis von der Tat, denn Strafantrag ist bei der hier anzuklagenden Tat nicht erforderlich.
Die Untersuchungshaft
Wie im deutschen Strafprozessrecht, das im übrigen überwiegend wortgleich bereits vor achtzig Jahren in der Türkei auch zur türkischen Strafprozessordnung wurde, setzt der Haftbefehl voraus, dass ein dringender Tatverdacht für die Begehung einer Straftat gegeben sein muss. Ferner muss ein Haftgrund vorliegen wie „Fluchtgefahr“, „Verdunkelungsgefahr“ oder die besondere Schwere der Tat. Bei einem siebzehnjährigen Urlauber liegt der Haftgrund „Fluchtgefahr“ buchstäblich auf der Hand. Die Fluchtgefahr wird hin und wieder bei Ausländern dann verneint, wenn der Ausländer seine Reisedokumente bei der Staatsanwaltschaft abgibt und somit die Ausreise verhindert werden kann. Diese Möglichkeit setzt allerdings auch voraus, dass man in einem solchen Fall davon ausgehen darf, dass der Beschuldigte nicht alles versucht, auf illegalem Wege aus dem Land zu kommen. Hier sollte man – was die deutsche Presse oft zu übersehen scheint – die Dimension der Tat nicht unterschätzen. Auch wenn der junge Mann erst siebzehn ist – objektiv ist das Mädchen eben ein Kind. Man sollte in einer solchen Situation der türkischen Justiz zubilligen, dass sie das nicht einfach als jugendlichen Leichtsinn zweier im Geiste unschuldiger Minderjähriger durchgehen lassen möchte und auch – vor dem Hintergrund durchaus sinnvoller gesetzlicher Bestimmungen – nicht durchgehen lassen kann. Und dass es sich bei dem Täter selbst um einen Jugendlichen handelt, wird durch das Strafrecht durchaus angemessen berücksichtigt.
Natürlich ist eine Untersuchungshaft von mehr als zehn Wochen hart. Aber die türkische Justiz ist hier nicht brutal und schon gar nicht, im Vergleich zur italienischen, französischen oder deutschen Justiz in vergleichbaren Fällen, „unverhältnismäßiger“. Sie steckt einfach in dem Dilemma, dass sie versuchen muss zu verhindern, dass sich der junge Mann der Strafverfolgung entzieht. Im Gegenzug kann und muss sie versuchen, möglichst schnell in die Hauptverhandlung zu kommen. Aber auch hier ist die türkische Justiz, die den Termin auf den 6.7. bestimmt hatte, keineswegs langsam, sondern durchaus in der Zeit, um nicht zu sagen relativ schnell. Das dann auch Anfang August keine wesentliche neue Entwicklung eingetreten ist, hängt im Wesentlichen damit zusammen, dass es offenbar noch nicht gelungen ist, das „Opfer“ in den Gerichtssaal zu bringen. Denn ohne deren Erscheinen wird es schwer, ein ordentliches Urteil zu fällen.
Die Haftbedingungen
In der Türkei gibt es alte und neue Gefängnisse. In den neunziger Jahren hat das Justizministerium, zum Teil auch auf der Grundlage entsprechender gesetzlicher Bestimmungen, neue Gefängnistypen eingeführt. Der Strafvollzug ist im Jahre 2005 dem Grundsatz der „Resozialisierung“ verpflichtet worden. Rechtlich müssen Strafund Untersuchungshäftlinge getrennt werden, es wird zwischen „Kindergefängnissen“, „Jugendgefängnissen“ und Erwachsenengefängnissen unterschieden. Für Jugendliche und Kinder steht die Erziehung und damit alternative Sanktionen im Vordergrund. Derzeit kann es durchaus sein, dass die o.g. Trennung noch nicht konsequent durchgeführt worden ist. Dies wird auch in der türkischen Öffentlichkeit beklagt. Interessant zu wissen ist allerdings, dass Versuche der türkischen Regierung, Gefängnisse mit kleineren Raumeinheiten einzuführen (Sechs-Mann-Zellen) von der Öffentlichkeit als „Isolationsfolter“ bekämpft worden sind. In der Wahrnehmung der türkischen Öffentlichkeit sind die Schlafsäle mit zum Teil mehr als dreißig Betten eine Gewähr dafür, dass die Gefangenen sozial integriert werden. Man darf sich hier also nicht „Zellen“ vorstellen, in denen Menschen sich nicht um sich selbst drehen können. Die Gefahren solcher großer Einheiten liegen aber – auch dies wird in der türkischen Öffentlichkeit hin und wieder angesprochen – darin, dass sich Gefangene leichter zu Banden formieren können, die dem Saal dann ihre eigenen Gesetze aufpressen, manchmal sogar dem ganzen Gefängnis.
Die strafrechtlichen Konsequenzen
Die türkische Staatsanwaltschaft wirft dem jungen Mann „Kindesmissbrauch“ vor (Art. 103 türk StGB), das ist mehr als einfache sexuelle Belästigung (Art. 105, drei Monate bis zwei Jahre). Der Vorwurf ist dann berechtigt, wenn das Mädchen weniger als fünfzehn Jahre alt ist. Ob noch erschwerende Elemente hinzutreten wie Gewaltanwendung, Betäubung oder Irreführung, ist unbekannt. Aber bereits was die Freiwilligkeit auf der Seite des Mädchens angeht, gibt es offenbar widersprüchliche Angaben. Hier ist zu beachten, dass das Mädchen aus strafprozessualer Sicht auch „Zeugin“ ist, während die Aussage des Beschuldigten vor Gericht nur informatorischen Charakter hat, gegebenenfalls als Geständnis gewertet werden kann. Was vor Gericht als wahr festgestellt wird, wird sich mit Sicherheit auf das Strafmaß auswirken. So oder so – das Mädchen war eben noch ein Kind. Wäre der Junge nicht siebzehn, sondern siebenundzwanzig, würde sich die Diskussion vermutlich in eine völlig andere Richtung bewegen. Das türkische Strafgesetz, ursprünglich auf dem noch heute geltenden italienischen Strafgesetzbuch beruhend, wurde im Jahre 2005 frisch reformiert und unter Berücksichtigung von Rechtsentwicklungen in Deutschland den Entwicklungen in der EU angepasst. Es geht für Kindesmissbrauch von einem Strafrahmen von drei bis acht Jahren aus – für Erwachsene. Für Minderjährige zwischen fünfzehn und achtzehn ist die Strafe um ein Drittel zu reduzieren. Mit anderen Worten: wenn es bei der einfachen Variante des Kindesmissbrauchs bleibt, erhält der junge Mann höchstens fünf Jahre vier Monate Gefängnis, von denen er bei guter Führung dann 2/3 absitzen muss.
Ist es allerdings zu Verkehr gekommen, greift eine verschärfte Variante, die eine Höchststrafe von 15 Jahren vorsieht (Art. 103 Abs. 2) und damit sogar über das Strafmaß hinausgeht, was für die „gewöhnliche“ Vergewaltigung (Art. 102) vorgesehen ist. Von dieser Variante war in der ersten Verhandlung am 6.7. anscheinend noch nicht die Rede. Auch die Mindeststrafe ist erheblich, nämlich acht Jahre. Oben genanntes Strafmaß wäre dann nicht das Höchst-, sondern das Mindestmaß.
Für die Variante sexueller Verkehr mit Minderjährigen ab 15 Jahren (Art. 104 StGB) ist der Strafrahmen schon deutlich niedriger – für Erwachsene sechs Monate bis zwei Jahre, für Marco W. also vier Monate bis sechzehn Monate. Weitere Erleichterungen sind dann in Form von Umwandlung in Geldstrafe und Aussetzung zur Bewährung möglich.
Eine oft gestellte Frage ist, ob die Vorstellung des Täters vom Alter des Mädchens eine Auswirkung auf die Strafe hat. Sexueller Missbrauch ist ein „Vorsatzdelikt“. Der Täter muss also die einzelnen Fakten, die laut Gesetz zur Bestrafung führen, kennen und zu dem Schluss kommen, dennoch zu handeln. Dass dies zur Strafbarkeit führt, muss er nicht wissen. Nun kannte Marco die Tatsache nicht, dass das Mädchen 13 Jahre alt ist. Das muss Marco beweisen oder zumindest so plausibel erklären können, dass das Gericht guten Gewissens den Grundsatz in dubio pro reo anwenden kann. Dazu reicht vermutlich nicht der Umstand, dass das Mädchen sich selbst für älter ausgegeben hat (haben soll). Die für Marco beste Lösung wäre daher, wenn Charlotte im Gerichtssaal auftaucht und sich das Gericht selbst einen Eindruck von der Persönlichkeit des Mädchens verschaffen kann. Kommt das Mädchen nicht, werden Zeugen gehört müssen, die sich selbst einen Eindruck verschaffen konnten und – möglichst einhellig – die Wahrnehmung von Marco bestätigen. Oft wird auch von Vergewaltigung gesprochen. Ist das Kind unter 15 Jahre, so spielt dies keine Rolle. Art. 103 sieht aber auch vor, dass die dort aufgeführten Strafmaße auch für ältere Minderjährige gelten, sofern es zu Gewaltanwendung gekommen ist oder der Täter auf andere Weise den Willen des Opfers gebrochen hat. Hier ist ein wichtiger wie auch schwieriger Punkt: Zählt dazu auch der Fall, dass das Mädchen geschlafen hat und somit keinen Willen äußern konnte? Oder wird es dann darauf ankommen, ob der Täter davon ausgehen durfte, dass das Mädchen eingewilligt hätte oder hat der Täter die Situation gegen den mutmaßlichen Willen ausgenutzt? Das alles ist im Verlauf der Verhandlung zu klären.
Für Marco bedeutet das folgendes:
Bleibt es bei „einfachem Kindesmissbrauch“, ist die Gefahr, dass eine Strafe von fünf Jahren vier Monaten verhängt wird, ist äußerst gering. Wird er zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verurteilt, kann diese Strafe auf Bewährung ausgesetzt werden, mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren. Das Gericht kann auch auf Jugendliche zugeschnittene Erziehungsmaßnahmen anordnen, mit vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten. Wird eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt, kann diese auch in eine Geldstrafe umgewandelt werden. Steht fest, dass die Britin erst 13 war, besteht noch die zwar nicht im Gesetz stehende, aber durch die Rechtsprechung eingeräumte Möglichkeit, das medizinische Alter des Mädchens zu bestimmen. Stellt sich durch ein medizinisches Gutachten die Frühreife des Mädchens heraus, kann Marco W. davon profitieren und es kommt zu noch geringerer Bestrafung wegen „Beischlafs mit Minderjährigen“. Nicht zu unterschätzen ist nach neuesten Informationen aber die Gefahr, dass eine erhebliche Verschärfung in Betracht kommt, nämlich wenn bewiesen wird, dass Marco mit der schlafenden Britin Verkehr gehabt hat. Dann bestehen auch keine Möglichkeiten mehr, die Strafe zur Bewährung auszusetzen oder in Geldstrafe umzuwandeln.
Verlauf des Verfahrens
Am 6.7.2007 kam es nach anderthalbstündiger Verhandlung erst einmal zu einer Vertagung auf den 8.8.2007. Die Verhandlungen fand unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und haben bislang noch zu keinem Ergebnis geführt. Der Ausschluss der Öffentlichkeit beruht auf Art. 185 der türkischen Strafprozessordnung, die ähnlich dem deutschen Recht anordnet, dass der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht für Strafverfahren gegen Jugendliche unter 18 Jahren gilt. Gerade im vorliegenden Fall, der eine derartige Aufmerksamkeit der inund ausländischen Presse erregt, zeigt sich die Wichtigkeit einer solchen Vorschrift, die den Jugendschutz über das Interesse an „Öffentlichkeit“ stellt. In den Verhandlungen ging es offenbar im Wesentlichen um Verfahrens- und Beweisfragen. Bleibt die Frage, warum der Haftbefehl nicht aufgehoben wurde. Auch hier wieder die gleiche Situation: Wenn auch nur eine Seite die Gegenüberstellung von „Täter“ und „Opfer“ verlangt, kann das Gericht über einen solchen Antrag nicht einfach hinwegsehen. Denn die Aussage der Britin dürfte für die Strafzumessung oder gar die richtige Einordnung der Straftat von erheblicher Bedeutung sein. Damit wird es auch mit dem Haftbefehl schwierig: eine Prognose, welches Urteil Marco zu erwarten hat, lässt sich im Augenblick in der Tat nicht stellen. Und eine vorzeitige Entlassung aus der U-Haft – es besteht ja weiterhin Fluchtgefahr – könnte nicht nur ein Zeichen dafür sein, dass das Gericht bereits konkrete Vorstellungen dazu hat, dass die Bestrafung milde ausfallen könnte. Es geriete in die Zwickmühle, entweder das Urteil am Ende an die Dauer der U-Haft anpassen zu müssen oder aber sich an Strafvereitelung zu beteiligen.
Und schließlich noch ein Wort zu den zwischenzeitlich bekannt gewordenen Informationen:
Soweit ein in England erstelltes Gutachten zur Feststellung geführt haben soll, dass die beiden Jugendlichen Verkehr gehabt haben, so muss natürlich im Verfahren die Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens sorgfältig geprüft werden. Denn allein der Umstand, dass viele Wochen später (noch) Spermien im Innenbereich gefunden wurden, sagt noch nichts aus. Vielmehr belastet das Gutachten den Täter nur dann, wenn das Gutachten berücksichtigt hat, dass es zu den wichtigsten Eigenschaften von Spermien gehört, dass sie den Weg in den Innenbereich auch dann finden, wenn sie im Außenbereich abgelegt worden sind. Fehlen dem entsprechende Feststellungen im Gutachten, muss es nach dem Grundsatz in dubio pro reo, der auch im türkischen Strafrecht gilt, außer Betracht bleiben.
Schluss
Die erste Aufregung nach Bekanntwerden des Falles, die sich zu Unrecht in erster Linie nicht gegen den leichtsinnigen Täter, sondern gegen angeblich rechtsstaatswidrige Umstände in der Türkei richtete, ist weitgehend Ruhe eingekehrt. Der Fall Marco W. ist nicht geeignet, die Ernsthaftigkeit und die Geeignetheit der Türkei für eine EU-Mitgliedschaft in Frage zu stellen. Man sollte insbesondere von der türkischen Justiz und dem türkischen Gesetzgeber im Strafrecht nicht mehr Toleranz oder falsch verstandene Großzügigkeit verlangen, als man dies im eigenen Lande oder in den unmittelbaren Nachbarländern tut. Der Fall Marco W. ist der Fall eines leichtsinnigen jungen Mannes, dessen Leichtsinn ihn in den Anwendungsbereich eines modernen Strafrechts geführt hat, wie es in jedem zivilisierten Land auch unter den heutigen Bedingungen weiterhin vorgehalten werden muss. Man könnte die Haltung der türkischen Justiz durchaus auch zum Anlass nehmen zu fragen, ob sich nicht die Vorstellungen unserer eigenen Gesellschaft über entschuldbaren jugendlichen Leichtsinn in eine Richtung verschoben haben, die den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, um den es hier geht, zunehmend erschwert. Und die Umstände, die Mitleid mit dem jungen Mann aufkommen lassen könnten, werden auch in der Türkei angemessen Berücksichtigung finden.
Will man von einer Prognose sprechen, was nun eigentlich geschehen wird, so ist diese nach der Verhandlung am 6.7.2007 erschwert worden. Das Gericht hat sich nicht dazu durchringen können, das öffentliche Interesse an der Bestrafung der Tat hinter dem durchaus ebenfalls schutzwürdigen Interesse eines jungen Mannes hintan treten zu lassen, der vermutlich ein Schuljahr verlieren wird und mit den zwölf Wochen, die er bisher einsitzt, bereits ausreichend bestraft sein könnte. Nicht zu unterschätzen ist die Rolle der jungen Britin und insbesondere ihrer Mutter. Ihr Verhalten ist letztlich ursächlich für den unglücklichen Verlauf der Geschichte. Aber auch dem Autor dieses Berichts ist es vor dem Hintergrund neuerer Informationen erschwert worden, eine allzu günstige Prognose für den weiteren Verlauf zu stellen. Erweist sich neben dem Kindesalter der Britin auch noch, dass Marco den Beischlaf vollzogen hat, so handelt es sich hier um ein schwerwiegendes Fehlverhalten, das hart zu bestrafen ist. Das Verhalten des Opfers, für das möglicherweise die eigenen Eltern eine erhebliche Verantwortung mit zu tragen haben, wird sich vermutlich strafmildernd auswirken, ohne allerdings die Perspektive zu eröffnen, dass Marco schnell freikommt.
Ist Marco in der Türkei erst einmal verurteilt, dürfte eine Auslieferung an die deutsche Justiz zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland kaum noch in Betracht kommen. Möglich ist dann nur noch die Überstellung zum Strafvollzug. Und Deutschland wäre ein wenig verlässlicher Vertragspartner, würde es den Urteilsspruch der türkischen Justiz missachten.
Da steht auch, dass es durchaus möglich wäre,den Jungen auf freien Fuß zu setzen, wenn er seinen Pass abgibt. Ein 17-jähriger ist ja kein Schwerverbrecher, der über Ländergrenzen flüchtet. Und wenn du hier 300 Seiten einstellst wird es meine Meinung nicht ändern. Wenn ein 13 jähriges Mädl sich für älter ausgibt und es zu ersten Zärtlichkeiten kommt, was ist daran so verwerflich? Aber prüde Mütter, die sowas von Töchterchen nicht glauben und meinen es müsste eine Vergewaltigung sein, rennen gleich zur Polizei. Zurück ins Mittelalter, vielleicht sollte man noch ein paar Keuschheitsgürtel schmieden lassen.
Gesetzte sind auch immer Auslegungssache. Die Richter haben da schon ordentlich Spielraum. Und ich stehe zu meiner Meinung. Es kann nicht sein, dass ein Jugendlicher seine ersten sexuellen Kontakte damit bezahlt, dass er 1/2 Jahr im Knast sitzt, wo er nicht nur psychisch sondern auch physisch kaputt geht.
Nichts anderes habe ich auch gemeint.Das hat nichts mit Angriff auf das Land zu tun.Oder mit den Leuten.Er müste nicht im Knast sein.Won Wille ist auch ein Weg.
Warum Verbreiten von unrichtigen Fakten ?????????? Dein selbst zitierter Professor hat geschrieben, dass die Möglichkeit bestünde Marco aus dem Gefängnis zu entlassen, wenn man ihm die Reisepapiere abnimmt.